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Mann mit Maske

 HYGIENE 
KONZEPT

Liebe Gäste,

Ab dem 3. April um 0 Uhr entfallen sämtliche Corona-Kontrollen! Sowohl bei unseren kulturellen Veranstaltungen als auch beim Club- & Diskobetrieb bedarf es dann keiner Corona-Nachweise mehr. Bis dahin gilt noch folgendes Hygienekonzept:

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Wir akzeptieren ausschließlich den digitalen EU-Nachweis.

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Kurzzusammenfassung:

  1. 2G+ Nachweispflicht & AusweiskontrolleGäste müssen einen gültigen Impf- oder Genesenennachweis vorweisen (CovPass App notwendig!!).

  2. Boosterimpfung ersetzt Testpflicht: Geboosterte brauchen keinen Test. Ansonsten ist ein gültiger tagesaktueller Schnelltest notwendig. 

  3. Maskenpflicht entfällt 

  4. Tanzen & feiern erlaubt: Mindestabstand und Sitzplatzpflicht entfällt

  5. Die Kontaktdatenerfassung ist nach wie vor Pflicht. Wir haben Zettel zum ausfüllen, du kannst aber auch über die Luca App einchecken.

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Einhaltung von Mindestabständen
Unser oberstes Gebot ist die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m zwischen Personen. Alle Personen sind angehalten wenn möglich den Mindestabstand einzuhalten
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Lüftungskonzept

In geschlossenen Räumlichkeiten ist auf ausreichende Belüftung zu achten. Unsere Lüftungsanlage ist während der Öffnungszeiten stets in Betrieb und lüftet sämtliche Räumlichkeiten kontinuierlich mit Frischluftanteil laut Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA).

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Reinigungskonzept

Die Reinigungsintervalle werden angepasst, z. B. durch eine Verkürzung der Reinigungsintervalle für Handkontaktflächen (insbesondere Türklinken, Halterungen, Griffstangen) sowie Toiletten. Auf die Aufbereitung von Reinigungsutensilien wird geachtet. Auf Hochdruckreiniger wird verzichtet.

Gästen und Mitarbeitern werden ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife, Einmalhandtücher oder funktionstüchtige Endlostuchrollen und ggf. Händedesinfektionsmittel (Wirkbereich mindestens „begrenzt viruzid“) bereitgestellt. Mitarbeiter werden zum richtigen Händewaschen geschult. Sanitäre Einrichtungen sind mit Seifenspendern und Einmalhandtüchern oder funktionstüchtigen Endlostuchrollen auszustatten. 

Die Aufbewahrung und Reinigung von Arbeitskleidung sowie die sonstige Wäschereinigung (z. B. Tisch-und Bettwäsche) erfolgen unter Beachtung des Arbeitsschutzstandards und der Hygienestandards.

 

Maskenpflicht

Die Maske darf nach erfolgreichem Check-In (2G+ Kontrolle) durch unsere Securitys abgenommen werden.

 

Zugangsbeschränkung (2G+)

Der Zugang darf nur durch Besucher erfolgen, soweit diese im Sinne des §2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen oder unter 14 Jahre alt sind zusätzlich über einen Testnachweis nach Abs.6 verfügen oder Abs. 7 unterfallen.

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Die Auffrischungsimpfung (ab dem Tag der Impfung) sowie eine überstandene Infektion nach vollständiger Immunisierung ersetzen den zusätzlichen Test bei 2G+.

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Von den Gästen ist ein schriftlicher oder elektronischer negativer Testnachweis (mit QR-Code!!) hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde zu erbringen, der im Übrigen den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung entspricht.

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Ausgestaltung des zu überprüfenden/auszustellenden Testnachweises
Mangels verbindlicher Vorgaben durch den Bund gibt es ein kein einheitliches Formular zur Ausstellung von Testnachweisen. Das StMGP empfiehlt folgenden Mindestinhalt: Name und Anschrift der Teststelle, Name, Anschrift und Geburtsdatum der getesteten Person, Name des verwendeten Tests, Hersteller des Tests, Art des Tests (PCR-Test, PCR-Schnelltest, Antigen-Schnelltest oder Antigen-Selbsttest unter Aufsicht), Testdatum und Testuhrzeit, Kontext, in dem die Testung erfolgt ist (Vor-Ort-Test, betriebliche Testung, Testung durch Leistungserbringer im Sinne des § 6 Abs. 1 Coronavirus-Testverordnung (TestV)), Testergebnis, Datum der Mitteilung des Testergebnisses, Stempel der Teststelle, Unterschrift der verantwortlichen Person.
Darüber hinaus wird bei allen Teststellen, die Bürgertestungen nach § 4a TestV anbieten, auf Wunsch auch ein digitaler Testnachweis über die Corona-Warn-App erstellt, der ebenfalls Geltung beansprucht.

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Im Rahmen der Überprüfung ist eine Einsicht durch den Anbieter, Veranstalter oder Betreiber in den vorgelegten Nachweis mit anschließender Identitätskontrolle ausreichend. Gäste haben sich durch amtliche Ausweisdokumente zu legitimieren, sodass auch die persönliche Identität abgeglichen werden kann. Eine Dokumentation der entsprechenden Daten der Gäste, Besucher oder Nutzer ist nicht erforderlich.

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Bei dem Verdacht einer Unrichtigkeit bzw. Ungültigkeit der vorgelegten Nachweise wird der Einlass verwehrt.

 

Getesteten Personen stehen gleich:

  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag

  • Schülerinnen und Schüler

  • noch nicht eingeschulte Kinder

 

Anbieter, Veranstalter und Betreiber weisen die Gäste vorab auf geeignete Weise auf die Notwendigkeit zur Vorlage eines Testnachweises hin.

Die verschiedenen Möglichkeiten, bei denen die jeweiligen Testarten durchgeführt werden können, sind in der regelmäßig aktualisierten Übersicht auf der Homepage des StMGP dargestellt. Unter https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/bayerische-teststrategie/ finden sich Suchfunktionen, mit denen entsprechende Teststellen gefunden werden können.

Umgang mit Erkrankten und Verdachtsfällen

Vom Besuch und von der Mitwirkung an Veranstaltungen sind folgende Personen (Besucherinnen und Besucher/Mitwirkende/Dienstleister) ausgeschlossen:
– Personen mit nachgewiesener akuter SARS-CoV-2-Infektion.
– Personen, die einer Quarantänemaßnahme unterliegen.
– Personen mit COVID-19-assoziierten Symptomen (Geruchs- und Geschmacksverlust, akute respiratorische Symptome jeder Schwere).

Die Besucherinnen und Besucher/Mitwirkende/Dienstleister sind vorab in geeigneter Weise über diese Ausschlusskriterien zu informieren (z. B. durch Aushang).

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Bei positivem Ergebnis eines vor Ort von Fachkräften oder geschultem Personal durchgeführten Schnelltests darf die Veranstaltung nicht besucht werden und es besteht mit der Mitteilung des positiven Ergebnisses eine Absonderungspflicht (Isolation). Die betreffende Person muss sich beim Gesundheitsamt melden, welches dann über das weitere Vorgehen informiert. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG besteht eine Meldepflicht der feststellenden Person hinsichtlich des positiven Testergebnisses an das zuständige Gesundheitsamt.


Zeigt ein Selbsttest ein positives Ergebnis an, ist der betroffenen Person der Zutritt ebenfalls zu verweigern.Die betroffene Person sollte sich sofort absondern, alle Kontakte so weit wie möglich vermeiden und über den Hausarzt, das lokale Testzentrum oder die Rufnummer 116 117 der Kassenärztlichen Vereinigung einen Termin zur PCR-Testung vereinbaren.

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Entwicklung von Symptomen während der Veranstaltung:
Sollten Personen während der Veranstaltung für eine Infektion mit SARS-CoV-2 typische Symptome entwickeln, haben sie umgehend die Veranstaltung bzw. den Veranstaltungsort zu verlassen. Bei Auftreten von Symptomen mit Verdacht auf COVID-19 bei einer der beteiligten Personen (Besucherinnen bzw. Besucher und Mitwirkende) während des Veranstaltungsbetriebs ist die Betriebsleitung zu informieren, die den Sachverhalt umgehend dem zuständigen Gesundheitsamt meldet. Dieses trifft gegebenenfalls in Absprache mit der Einrichtungsleitung weitere Maßnahmen (z. B. Quarantäneanordnungen), die nach Sachlage von der Betriebsleitung umzusetzen sind.

 

Kontaktdatenerfassung

Namen und Kontaktdaten der Gäste werden am Einlass in Papierform oder mithilfe der Luca App erfasst.

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Zu dokumentieren sind jeweils Namen und Vornamen, eine Anschrift und eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) sowie der Zeitraum des Aufenthaltes. Diese Daten müssen wahrheitsgemäß sein. Alle Beteiligten (Helfer, Veranstalter und Musiker) sind außerdem dazu verpflichtet ihre Kontaktdaten schriftlich mitzuteilen. Diese werden für die Dauer von 4 Wochen verwahrt und anschließend vernichtet. 

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Hinweise / Anordnungen / Verhaltensregeln

Aushänge an Ein- und Ausgängen, sowie an diversen Stellen im Club, weißen auf alle nötigen Verhaltensregeln (Z.B. Nies- und Hust-Etikette, Mindestabstände, Maskenpflicht etc.) und hier festgehaltenen Informationen hin.

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Besucher werden im Vorfeld darüber informiert, dass bei Vorliegen von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung jeglicher Schwere oder von Fieber eine Bewirtung nicht möglich ist. Sowie, dass bei Vorliegen von Symptomen die auf eine COVID-19-Erkrankung hindeuten sowie bei einem wissentlichen Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Erkrankten in den letzten 14 Tagen, der Besuch der Veranstaltung ausgeschlossen ist.

 

Besucherinnen und Besucher werden über das Einhalten des Abstandgebots von mindestens 1,5 m und über die Reinigung der Hände unter Bereitstellung von Desinfektionsmöglichkeiten oder Handwaschgelegenheiten mit Seife und fließendem Wasser informiert. 

 

Besucher werden im Vorfeld über die Regelungen zur Schutz- und Verhaltensmaßnahmen informiert.

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Bei Verdachts- und Erkrankungsfällen werden Besucher unter Einhaltung der Schutzmaßnahmen sofort vom Gelände verwiesen, um weitere Kontakte zu weiteren Personen auszuschließen. Auch Personen, welche sich in unmittelbarer Nähe des Falles befanden, werden darüber informiert und müssen ggf. das Gelände ebenfalls sofort verlassen.

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Parkplatzkonzept

Unser Parkplatz (1 St.) vor dem Club wird von Mitwirkenden und am Veranstaltungsbetrieb beteiligten Personen genutzt. Die Hygienevorgaben sind auch hier stets einzuhalten: Allgemeine Hygienevorschriften, ordnungsgemäße Verwendung des Mund-Nasen-Schutzes (für Fahrer*innen und Fahrgäste), Verhaltensregeln. Für Lieferanten aller Art gilt das selbe. 

 

Organisatorisches / Schulung der Mitwirkenden

Der Betreiber bzw. Veranstalter schult Mitwirkende und berücksichtigt dabei deren speziellen Arbeits- und Aufgabenbereich, ihre Qualifikation und sprachlichen Fähigkeiten. Mitwirkende werden über den richtigen Umgang mit dem Maskenschutz sowie über allgemeine Hygienevorschriften informiert und geschult bzw. unterwiesen. Mitwirkende mit COVID-19-assoziierten Symptomen (z. B. akute respiratorische Symptome jeglicher Schwere, Verlust von Geruchs- und Geschmackssinn) dürfen nicht arbeiten. Mitwirkende, die einer Quarantänemaßnahme unterliegen, dürfen ebenfalls nicht zur Arbeit erscheinen.

 

Hygiene

Am Ein-/Ausgang sowie in den Sanitäranlagen werden Desinfektionsspender platziert um ein Desinfizieren der Hände vor/bei dem Betreten des Clubs zu garantieren/ermöglichen. In den Sanitäranlagen werden zu jeder Zeit genügend Papierhandtücher, Seife und Wasch-Gelegenheiten zur Verfügung gestellt. Dies wird regelmäßig vom Personal überprüft. Tische, Sitzmöglichkeiten sowie die sanitären Anlagen werden regelmäßig desinfiziert. Gästetoiletten werden regelmäßig gereinigt. Es wird sichergestellt, dass Flüssigseife, Einmalhandtücher oder eine funktionstüchtige Endlostuchrolle und ggf. Händedesinfektionsmittel (Wirkbereich mindestens „begrenzt viruzid“) zur Verfügung stehen. Gäste werden über richtiges Händewaschen (Aushang) und Abstandsregelungen auch im Sanitärbereich informiert.

 

Reduzierung von Kontaktmöglichkeiten / Risikoarme Laufwege

Der Kontakt zum Gast wird auf das Nötigste reduziert. Bei den Serviceprozessen wird darauf geachtet, dass Speisen und Getränke ohne zusätzliche Gefährdung zum Gast gehen. Der Abstand zwischen Servicepersonal und Gästen sollte ebenfalls 1,5 m betragen. Zur Sicherstellung des empfohlenen Mindestabstands zwischen Gast und Servicepersonal sind auch Abstriche im Service hinzunehmen. Bei Spülvorgängen wird gewährleistet, dass die vorgegebenen Temperaturen erreicht werden, um eine sichere Reinigung des Geschirrs und der Gläser sicherzustellen.

 

Musikerinnen und Musiker stellen sich nach Möglichkeit versetzt auf und mit dem geltenden Mindestabstand zu den Besuchern auf. Interaktionen mit dem Publikum gegen die Hygienevorschriften sind nicht erlaubt. 

 

Sollten die Musikerinnen und Musiker das Equipment im Club benutzen, so wird dieses nach dem Auftritt gereinigt und desinfiziert. Künstler werden darauf hingewiesen eigens mitgebrachtes Equipment vorab zu reinigen und zu desinfizieren.

 

Den Musikern sowie deren Begleitpersonen werden im Backstage klare Plätze zugewiesen. Alle mitwirkenden Künstler werden vorab über den Ablauf informiert. Generell wird darauf geachtet, dass sich so wenig, an der Veranstaltung beteiligte Personen, wie möglich und so kurz wie möglich gleichzeitig und generell im Backstage befinden.

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Laufwege zur Lenkung von BesucherInnen werden durch geeignete Beschilderung ausgewiesen. Das Personal sorgt für einen kontrollierten Ein- und Auslass. Einzuhaltende Abstände im Zugangs- und Wartebereich werden kenntlich gemacht.

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Hausrecht

Bei Nicht-Einhalten von Verhaltensregeln / Anordnungen wird die entsprechende Person durch das Personal konsequent vom Gelände entfernt.

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Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig​

  • ohne erforderlichen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis hereintritt oder als Veranstalter oder Inhaber nicht sicherstellt, dass der Gast, Besucher oder Nutzer einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegt

  • keine Kontaktdaten erfasst oder als zur Angabe Verpflichteter falsche Kontaktdaten angibt

 

Rechtliche Grundlagen:

Hygienekonzept auf Grundlage der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) vom 23. November 2021 (BayMBl. Nr. 816, BayRS 2126-1-19-G), die zuletzt durch Verordnung vom 3. März 2022 (BayMBl. Nr. 36) geändert worden ist

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